AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MPG Optische Werke GmbH

 

1. ALLGEMEINES
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Annahme und Ausführung aller der MPG Optische Werke GmbH (im Folgenden „MPG OW“ oder „HERSTELLER“ oder „uns“) erteilten Aufträge durch Unternehmen iS. des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Besteller“, „Käufer“ oder „HÄNDLER“), sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben.

1.2 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen oder Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.

1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Lieferungen und Leistungen, auch wenn nicht ausdrücklich auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen wird.

 

2. ANGEBOTE
2.1 Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Eine zu den Angebotsbedingungen erteilte Bestellung gilt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung als angenommen. Wenn der Auftrag nicht gesondert bestätigt wird, gilt die Lieferung der Waren oder die Rechnung, falls diese vor Lieferung der Waren übermittelt wird, als Auftragsbestätigung.

2.2 Hinsichtlich unserer Ausführungen zu den gelieferten Waren (z.B. Gewichte, Maße, Toleranzen, technische Daten oder Warenbezeichnungen) sowie hinsichtlich unserer Darstellungen (z.B. Abbildungen) behalten wir uns Änderungen vor, sofern hier ein berechtigtes Interesse besteht (insbesondere im Rahmen von gleitenden Produktumstellungen) und der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen oder Abweichungen für den Besteller zumutbar sind.

2.3 Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen MPG OW und dem Besteller zum Zweck der Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich vereinbart.

 

3. NEBENABREDEN
Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn diese von uns bevollmächtigten Personen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für alle Vereinbarungen, die unsere Außendienstmitarbeiter für uns treffen.

 

4. PREISE
4.1 Preise verstehen sich in EURO, gelten sofern nichts anderes vereinbart wurde für die Lieferung ab Lager und enthalten keine Verpackung, Fracht und Umsatzsteuer. Sämtliche Gebühren, Steuern, Zölle und andere Abgaben sind vom Besteller zu tragen. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuell gültigen länderspezifischen Einkaufspreislisten.

4.2 Als Kaufpreis gilt der auf der Auftragsbestätigung genannte Preis bzw. ohne Auftragsbestätigung die am Tag der Lieferung gültige länderspezifische Einkaufspreisliste. Sonderanfertigungen bedingen einen entsprechenden Preisaufschlag und eventuell eine Mindestabnahmemenge und sind gesondert zu vereinbaren.

4.3. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminverlust steht uns das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.

 

5. LIEFERUNG
5.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW (Incoterms 2020) ab unserem Lager. Damit erfolgt der Versand auf Gefahr und auf Rechnung des Bestellers.

5.2 Auf Wunsch des Käufers übernehmen wir die Lieferung der Ware an einen vereinbarten Bestimmungsort, wobei die MPG OW die Art der Versendung (insbesondere Transporteur, Transportweg, Verpackung) eigenständig festlegt. Sämtliche Transport- und Versicherungskosten übernimmt der Besteller, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas Anderes vereinbart. Wir haben das Recht, Preise im Falle der Änderung von Beschaffungs- und Herstellungskosten sowie Fracht- und Versicherungskosten und der Einführung oder Änderung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben entsprechend zu adaptieren.

5.3 Alle uns erteilten Aufträge erledigen wir in kürzest möglicher Zeit. Sofern keine fixen Liefertermine ausdrücklich vereinbart wurden, gelten Angaben zu Lieferfristen oder -terminen nur als Richtwerte und werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Falls wir oder einer unserer Lieferanten von einem Fall höherer Gewalt oder einem Ereignis außerhalb der Kontrolle der MPG OW oder ihres Lieferanten betroffen sind (beispielsweise Krieg, Terroranschläge, Naturkatastrophen, staatliche Eingriffe oder Verbote, Energie- oder Rohmaterialknappheit, Materialengpässe, Streik, Aussperrung, innere Unruhen, Transportschäden oder Transportverzögerungen und Pandemien), sind wir berechtigt, den genannten Lieferzeitpunkt um die Dauer der Behinderung zu verschieben, wenn wir den Besteller innerhalb von 10 (zehn) Werktagen von einem solchen Ereignis schriftlich unterrichten. Somit verlängert sich die Lieferfrist um einen Zeitraum, der die verzögernden Umstände in angemessener Weise berücksichtigt. Kann trotz verkehrsüblicher Sorgfalt ein Liefertermin aus nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, insbesondere auch wegen nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Zulieferung trotz sorgfältiger Auswahl der Zulieferer, so begründet das keinen Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz, auch nicht für Folgeschäden.

5.4 Sollte ein bestellter Artikel nicht wie bestellt lieferbar sein, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Soweit ein nicht von uns zu vertretendes Lieferhindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Über die Nichtlieferbarkeit werden wir den Besteller unverzüglich informieren.

5.5 Wir haben das Recht, Teillieferungen auszuführen, wenn die teilweise gelieferte Ware für den Besteller im Rahmen des vereinbarten Bestimmungszwecks nutzbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und für den Besteller dadurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten anfallen. Aus der Belieferung mit bestimmten Warengruppen kann eine Verpflichtung zur Lieferung des gesamten Programms nicht hergeleitet werden.

5.6 Lieferungen an Augenoptik-Fachgeschäfte erfolgen allein zum Zweck der unmittelbaren Abgabe an Endverbraucher und nicht an Wiederverkäufer.

 

6. VERSAND, GEFAHRTRAGUNG
6.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen Versand und Transport auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.

6.2 Etwaige Beschädigungen an der Warensendung sind vom Besteller unverzüglich bei dem Transporteur anzuzeigen. Das Transportunternehmen ist aufzufordern, den Schadenstatbestand schriftlich festzuhalten. Zudem sind die Beschädigungen unverzüglich an die MPG OW zu melden.

6.3 Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Besteller liegen, tritt Annahmeverzug ein und die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs gehen mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Besteller. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. 6.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen.

 

7. GEWÄHRLEISTUNG
7.1 Sämtliche Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Ware beim Besteller oder bei einem von ihm bestimmten Dritten, an uns schriftlich zu rügen. Wird diese Pflicht zur Überprüfung und sofortigen schriftlichen Benachrichtigung nicht eingehalten, so entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Für nicht sofort erkennbare Mängel haften wir nur, wenn sie unverzüglich nach der Entdeckung in Textform an uns angezeigt werden.

7.2 Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir zunächst zur Nacherfüllung, d.h. nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, verpflichtet. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die von uns zu vertreten sind, oder schlägt die Nacherfüllung in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen.

7.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff. 8.6 – zwölf Monate, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme der Ware.

7.4 Der Besteller hat das Recht die Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB geltend zu machen. Deren Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.5 Unsere Haftung für auftretende Mängel an unseren Erzeugnissen ist in jedem Fall begrenzt mit dem Nettobetrag des Lieferwertes. Im Übrigen, insbesondere für Schadenersatzverpflichtungen, gilt Punkt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung).

 

8.ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG UND VERJÄHRUNG
8.1 Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund –für Schäden, es sei denn, dass diese nachweislich auf einfacher Fahrlässigkeit und nicht auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentliche oder Kardinalpflichten), beruhen.

8.2 Die Haftung im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht oder Kardinalpflicht ist auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden und Beträge begrenzt, und ist insgesamt begrenzt auf die Höhe der tatsächlichen Deckung einer von MPG OW abgeschlossenen Versicherung.

8.3 Die Haftung für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden Haftungsvorschriften nach geltendem Recht bleibt von den vorstehenden Beschränkungen unberührt. Bei Übernahme einer Garantie haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

8.4 Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für Folgeschäden, mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn.

8.5 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unverbindlich. Ob ein Produkt auch für die speziellen Anwendungsfälle des Bestellers geeignet ist, hat der Besteller selbst zu prüfen.

8.6 Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. 1 bis 5 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

8.7 Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB besteht nur, sofern während der 12-monatigen Verjährungsfrist gemäß Ziff. 7.3 sowohl a) der Besteller die Nacherfüllung verlangt hat, als auch b) wir unsere Nacherfüllungspflicht verletzt haben.

8.8 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter, Subunternehmer, Lieferanten und Erfüllungsgehilfen der MPG OW.

 

9. ZAHLUNGEN, FÄLLIGKEIT
9.1 Der Besteller erklärt sich mit der Übersendung der Rechnung im elektronischen Wege einverstanden, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Rechnungen der MPG OW sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto vom Rechnungsbetrag (Warenwert zzgl. Ust.). Sofern eine Verrechnung der Umsatzsteuer nicht erforderlich ist (beispielsweise im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung), gewähren wir 2% Skonto auf den Nettowarenwertbetrag. Bei Zahlungen mittels sofortigem Bankeinzug gewähren wir nach vorstehender Maßgabe 3 % Skonto vom Rechnungsbetrag.

9.2 Skonto darf nur unter der Voraussetzung abgezogen werden, dass alle früheren Rechnungen beglichen worden sind. Eine verspätete Zahlung des Käufers wird ungeachtet einer Widmung zuerst auf Kosten, Nebenforderungen, sodann auf Zinsen und erst dann auf Fakturenwert und zwar auf die älteste Rechnung zuerst, angerechnet. Die Annahme diskontfähiger Akzepte behalten wir uns vor. Die Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort zu bezahlen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung gestellt.

9.3 Stellt der Besteller seine Zahlungen ein oder werden nach Vertragsschluss andere Umstände erkennbar, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers schließen lassen und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder per Nachnahme zu liefern (Lieferung gegen Zahlung). Befindet sich der Besteller mit einer Forderung, die mindestens 20% aller unserer Forderungen gegen den Besteller beträgt, seit mehr als vier Wochen in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, alle Forderungen für bislang erbrachte Lieferungen und Leistungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, sofort fällig zu stellen. Dies gilt nicht, soweit der Verzug auf Umständen beruht, die der Besteller nicht zu vertreten hat.

9.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

10EIGENTUMSVORBEHALT
10.1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung sowie der vollständigen Erfüllung aller Nebenforderungen.

10.2 Der Besteller ist berechtigt, von uns gelieferte Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung oder unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.

10.3 Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gepfändet, so sind wir durch Übersendung einer Kopie des Pfändungsprotokolls und des Originals einer eidesstattlichen Versicherung des Inhalts, dass die gepfändete Ware mit der gelieferten Vorbehaltsware identisch ist, sofort zu benachrichtigen.

10.4 Eine Verarbeitung, Verbindung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware wird stets für uns vorgenommen ohne uns zu verpflichten. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder dauerhaft verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.

 

11.VERTRAULICHKEIT
11.1 Sämtliche Informationen, kommerzielle und technische Daten, die dem Besteller von uns während der Verhandlungen oder während der Erfüllung des vorliegenden Vertrags zugänglich gemacht werden, sind, unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht, vom Besteller als vertraulich zu behandeln.

11.2 Der Besteller verpflichtet sich, den Inhalt dieses Vertrags und seiner Anlagen, den Gegenstand dieses Vertrags sowie sämtliche vertraulichen Informationen, die er von uns erhält, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen; es sei denn, wir haben im Voraus zugestimmt oder eine Offenlegung wird durch gerichtliche oder behördliche Anordnung erforderlich.

11.3 Der Besteller darf jedoch vertrauliche Informationen an die zuständigen Aufsichtsbehörden und seine Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen oder Subunternehmer weitergeben; jedoch ausschließlich soweit diese davon Kenntnis haben müssen und vorausgesetzt, dass diese Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen oder Subunternehmer, die Zugang zu allen oder einem Teil der vertraulichen Informationen haben, durch eine ähnliche Geheimhaltungspflicht gebunden sind und dass der Besteller ggf. von der Aufsichtsbehörde soweit rechtlich zulässig verlangt, die vertraulichen Informationen nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

11.4 Die Geheimhaltungspflichten des Bestellers bleiben nach Ablauf oder Kündigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund, gültig soweit nicht der Besteller nachweist, dass die vertrauliche Information

I) zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung an den Besteller bereits veröffentlicht, öffentlich bekannt oder sonst gemeinfrei war;
II) nach ihrer Mitteilung an den Besteller, aber ohne dessen Verschulden veröffentlicht, öffentlich bekannt oder sonst gemeinfrei wird;
III) dem Besteller zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung bereits rechtmäßig bekannt war;
IV) vom Besteller von einem berechtigten Dritten übermittelt wurde, der das Recht hatte, dem Besteller diese vertrauliche Information mitzuteilen; und/oder
V) vom Besteller unabhängig und ohne Zugang zu oder Bezugnahme auf unsere vertraulichen Informationen entwickelt wurde.

 

12. DATENSCHUTZ
Alle personenbezogenen Daten werden nur unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechtes erhoben, gespeichert und/ oder verarbeitet. Die Einzelheiten sind in der Datenschutzerklärung enthalten, die separat auf unserer Webseite https://www.mpo-lenses.com/ zur Verfügung gestellt wird.
Die aus unserer Zusammenarbeit entstehenden Rechte und Pflichte hinsichtlich der Datenverarbeitung werden – sofern gesetzlich notwendig – in einem separaten Auftragsverarbeitungsvertrag vereinbart.

 

EUROPÄISCHE MEDIZINPRODUKTEVERORDNUNG
Die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich auf Grundlage der Europäischen Medizinprodukteverordnung Nr. 2017/745 zwischen der Industrie als HERSTELLER und HÄNDLER als Optiker ergeben, werden in einer separaten Qualitätssicherungsvereinbarung geregelt, um die Konformität und Qualität der Produkte der Augenoptik in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

 

14 QUALITÄTSSICHERUNGSVEREINBARUNG
14.1 Diese Qualitätssicherungsvereinbarung (im Folgenden „QSV“) schließen die Parteien für die gesamte Laufzeit der Geschäftsbeziehung zwischen HERSTELLER und BESTELLER und gilt somit für sämtliche Bestellungen und Erwerbe von Medizinprodukten durch den HÄNDLER. Beide PARTEIEN erklären somit diese QSV für die Laufzeit ihrer Geschäftsbeziehung und darüber hinaus für die Erfüllung ihrer regulatorischen, medizinprodukterechtlichen Verpflichtungen als verbindlich. Die QSV hat dieselbe Laufzeit wie die zugrundeliegenden handelsrechtlichen Vereinbarungen bzw. solange die Geschäftsbeziehung zwischen HERSTELLER und HÄNDLER besteht und Bestellungen bzw. Produktkäufe durch den HÄNDLER beim HERSTELLER vorgenommen werden.

14.2 Zweck & Ziel
Diese QSV regelt die regulatorischen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten zwischen der Industrie als HERSTELLER und dem Augenoptikbetrieb in seiner medizinprodukterechtlichen Funktion als HÄNDLER. Damit wird eine wichtige Voraussetzung für eine wirtschaftliche und qualitätsgesicherte Zusammenarbeit zwischen den PARTEIEN geschaffen.
Die QSV basiert auf den relevanten Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen von Medizinprodukten. Die Anforderungen der Europäischen Medizinprodukteverordnung Nr. 2017/745, auch „Medical Device Regulation“ genannt (nachfolgend „EU-MDR“), sind von beiden PARTEIEN zu berücksichtigen.
Die QSV soll sicherstellen, dass der HERSTELLER und der HÄNDLER sich der aus der EU- MDR ergebenden Pflichten sowie Verantwortlichkeiten bewusst sind und diese in einvernehmlicher Kooperation nachgehen. So soll die Konformität sowie Qualität der augenoptischen Produkte über die gesamte Lieferkette gewährleistet werden.
Die vom HERSTELLER gelieferten augenoptischen Produkte dienen der Korrektion von Fehlsichtigkeit und dem Ausgleich von Funktionsdefiziten der Augen. Dabei werden vom HERSTELLER die notwendigen regulatorischen Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745 MDR und anwendbarer harmonisierte Normen eingehalten.

14.3 Geltungsbereich
Gegenstand dieser QSV sind alle Medizinprodukte, die der HÄNDLER vom HERSTELLER zur Bereitstellung auf dem Markt bezogen hat. Diese QSV umfasst dabei auch alle Leistungen und Dienstleistungen, (z.B. die Anpassung), die vom HÄNDLER im Zusammenhang mit der Bereitstellung auf dem Markt der genannten Medizinprodukte notwendig sind.
Beide VERTRAGSPARTNER verstehen unter „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, wobei Prüfprodukte für die klinische Prüfung ausgenommen sind (vgl. Punkt 27 Artikel 2 der EU-MDR).
Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gelten die in der EU-MDR genannten Aufbewahrungsfristen und Informationspflichten fort.
Beendet der HÄNDLER seine Geschäftstätigkeit durch Veräußerung des Unternehmens, so endet ohne weitere Willenserklärung das durch die QSV begründete Vertragsverhältnis. Der HÄNDLER stellt sicher, dass die nachwirkenden Pflichten aus der EU-MDR vom Erwerber seines Unternehmens übernommen werden.

14.4 Inhalt der QSV
14.4.1 Eingangsprüfung, Rückweisungen
Der HERSTELLER liefert die Produkte in einer von ihm gewählten und geeigneten Verpackung aus, die bei ordnungsgemäßem Transport durch einen Transportdienstleister Transportschäden verhindert, soweit die Verpackung nicht in Absprache mit dem HÄNDLER anderweitig definiert ist. Die Verpackung muss den gültigen gesetzlichen Entsorgungsbestimmungen des Herstellerlandes entsprechen.
Der HERSTELLER fügt jeder Lieferung die notwendigen Angaben bei, die dem HÄNDLER eine Identifikation, Zuordnung zur Bestellung und eine Prüfung auf Transportschäden ermöglicht. Dazu zählt mindestens ein Lieferschein mit Bestellnummer, Artikelnummer (sofern vorhanden) und Mengenangaben.

14.4.2 Konformitätserklärungen
Bevor der HÄNDLER die vom HERSTELLER bezogenen Medizinprodukte auf dem Markt bereitstellt, überprüft der HÄNDLER, ob alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  • Das Medizinprodukt oder seine Verpackung trägt die CE-Kennzeichnung.
  • Der HERSTELLER hat eine EU-Konformitätserklärung für das Medizinprodukt ausgestellt und hält diese zur Einsicht bereit.
  • Das Medizinprodukt ist identifizierbar und der HERSTELLER hat eine UDI für das Medizinprodukt vergeben.

Zur Überprüfung dieser Anforderungen kann der HÄNDLER ein Stichprobenverfahren anwenden, das für die an ihm vom HERSTELLER gelieferten Medizinprodukte repräsentativ ist.

14.4.3 Dokumentation, Archivierung
Der Hersteller erstellt die technische Dokumentation gemäß MDR Vorgaben und alle sonstigen regulatorisch geforderten Dokumente. Er hält die gesamte Dokumentation für die Einsichtnahme durch Behörden noch mindestens zehn Jahre, nachdem das letzte von der EU-Konformitätserklärung erfasste Produkt in Verkehr gebracht wurde, bereit.

Der HERSTELLER stellt dem HÄNDLER folgenden Dokumente zur Verfügung:

  • die EU-Konformitätserklärung (auf Anfrage)
  • die für Brillengläser / Fassungen relevanten Informationen gemäß Anhang I Abschnitt 23 der In Produktkatalogen, Produktinformationen, auf der Website und auf der Verpackung stehen zu jedem Produkt die notwendigen Angaben, die die Identifizierung des Produkts und des Herstellers ermöglichen, sowie alle für den Anwender oder gegebenenfalls dritte Personen relevanten Informationen über die Sicherheit und Leistung des Produkts sowie Nutzungseinschränkungen, Vorsichtsmaßnahmen oder Warnungen.

Der HÄNDLER dokumentiert

  • die schriftliche Verordnung,
  • die Anpassungsdaten, soweit diese nicht Bestandteil der schriftlichen Verordnung sind,
  • die Angaben, die erforderlich sind, um den Patienten zu identifizieren,
  • die Angaben, die erforderlich sind, um das angepasste Produkt zu identifizieren,
  • die Erklärung, dass das Produkt nach dem aktuellen Stand der Technik angepasst

Der HÄNDLER bewahrt die Dokumentation zehn Jahre auf und legt sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vor.

Um den HÄNDLER in seiner Pflicht zu unterstützen, ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Rückrufe und Rücknahmen zu führen (Artikel 14, Absatz 5 der MDR), führt dieses Register der HERSTELLER.
Dazu leitet der HÄNDLER Beschwerden und Berichte der Patienten oder Anwender über mutmaßliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem Produkt, das er bereitgestellt hat, unverzüglich an den HERSTELLER weiter und stellt ihm auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung.

14.4.4 Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit
Der HERSTELLER macht folgende Angaben auf der Kennzeichnung (nach MDR Anhang I Abschnitt 23.2. zutreffende Punkte für Brillengläser und Brillenfassungen)

  • Den Namen, Typbezeichnung oder Handelsnamen des
  • Alle unbedingt erforderlichen Angaben, aus denen der Anwender ersehen kann, worum es sich bei dem Produkt handelt.

Das sind bei Brillengläsern alle Angaben nach DIN EN ISO 14889 Punkt 6, die auf der Brillenglas-Tüte angegeben werden müssen.

  • Angabe, dass es sich um ein rechtes oder ein linkes Brillenglas handelt, falls zutreffend
  • Brechwert und Nahzusatzwirkung in Dioptrien (Sph, Cyl, Achse, Add, Prisma, Basis)
  • Prismatische Wirkung des Zusatzteilprismas bei Mehrstärkengläsern, falls vorhanden
  • Lage des Fern-Bezugspunktes bei asphärischen Mehrstärkengläsern
  • Nenngröße in Millimeter
  • Maße des Zusatzteils bei Mehrstärkengläsern in Millimeter
  • Farbe, falls zutreffend
  • Bezeichnung der Beschichtung
  • Handelsname des Materials oder/und die Brechzahl
  • Soll-Scheitelbrechwert (=Messwerte) wo zutreffend
  • Verfahren zur Messung des Nahzusatzes, falls nicht das Verfahren, das die Fläche verwendet, auf der sich der Nahzusatz befindet

Das sind bei Brillenfassungen alle Angaben nach DIN EN ISO 12870 Punkt 9, die auf der Brillenfassung angegeben werden müssen.

  • Modellbezeichnung
  • Farbangabe
  • Scheibenlänge mit Kastensymbol
  • Abstand zwischen den Brillengläsern
  • Gesamtbügellänge
  • Den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers und die Anschrift seiner eingetragenen
  • Die Losnummer oder die Seriennummer des Produkts
  • Das Herstellungsdatum
  • Einen Hinweis auf der Verpackung, dass es sich bei dem Produkt um ein Medizinprodukt handelt
  • Das CE-Zeichen
  • Die UDI spätestens ab 05.2025

Hierzu können die Symbole nach DIN EN ISO 15223-1 (Medizinprodukte - Bei Aufschriften von Medizinprodukten zu verwendenden Symbolen, Kennzeichnung und zu liefernde Informationen) verwendet werden:

Hersteller

Bevollmächtigter Repräsentant in der EU

Importeur

Händler

Herstelldatum

Medizinprodukt

Losnummer

Katalognummer

Seriennummer

Unique Device Identifier

Der HÄNDLER prüft, ob die Kennzeichnung vollständig vorhanden ist.
Der HERSTELLER gewährleistet die Rückverfolgbarkeit über die Losnummer / Seriennummer / Auftragsnummer und sobald verfügbar, über die UDI.

14.4.5 Lagerung, Verpackung und Weitertransport
Für Brillengläser und Brillenfassungen gibt es außer dem Schutz vor mechanischen Beschädigungen keine besonderen Lagerungs- und Transportbedingungen. Sie sollen in einem geschlossenen, trockenen und ggf. temperierten Raum gelagert oder in einer geeigneten Verpackung weitertransportiert werden.

14.4.6. Abgabe der Produkte an den Endverbraucher (im Folgenden „EV“)
Der HÄNDLER weist den EV in den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Brille inklusive der richtigen Pflege und Handhabung ein.
Der HÄNDLER klärt den EV über die eventuellen Nutzungseinschränkungen und Risiken auf. Hierzu gehören insbesondere:

  • Einschränkungen beim Führen eines Kraftfahrzeugs
  • der Hinweis, dass Brillengläser generell nicht unzerbrechlich sind

Der HERSTELLER gibt dem HÄNDLER alle notwendigen Informationen (Anpasshinweise, Gebrauchshinweise, Nutzungseinschränkungen, Warnhinweise, usw.) bereits in seinen Produktkatalogen (VK-Preisliste, Produktinformationen). Dadurch kann der HÄNDLER den EV schon vor der Bestellung der Brille über eventuelle Nutzungseinschränkungen und Risiken informieren.

Der HÄNDLER gibt bei der Abgabe des angepassten Produktes dem EV eine Erklärung mit den folgenden Angaben mit:

  • die schriftliche Verordnung,
  • die Anpassungsdaten, soweit diese nicht bereits Bestandteil der schriftlichen Verordnung sind,
  • die Angaben, die erforderlich sind, um das angepasste Produkt zu identifizieren, und
  • die Erklärung, dass das Produkt nach dem aktuellen Stand der Technik angepasst wurde (gültige nationalen oder internationalen Normen spiegeln im Allgemeinen den Stand der Technik wider)

Anmerkung 1:
Eine Gebrauchsanweisung ist für Medizinprodukte der Klassen I und IIa ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine sichere Anwendung dieser Produkte ohne Gebrauchsanweisung gewährleistet ist.
Da die Brille durch Fachkreise (Augenoptiker) an den EV abgegeben wird und der EV hierbei über den richtigen Gebrauch, Nutzungseinschränkungen und Risiken aufgeklärt wird, ist die sichere Anwendung des Produkts auch ohne Gebrauchsanweisung gewährleistet. Somit werden Brillengläser und Brillenfassungen vom HERSTELLER ohne Gebrauchsanweisung ausgeliefert.
Anmerkung 2:
Jede vom Augenoptiker nachträglich vorgenommene Bearbeitung eines Brillenglases (Tönung, Lackhartversiegelung, Entspiegelung, ...), die über die fassungsgerechte Brillenglasrandung hinausgeht, wird in dessen eigener Verantwortung durchgeführt und schließt jegliche herstellerseitige Haftung aus.

14.4.7 Reklamationen (Vorkommnisse)
Erhält der HÄNDLER Informationen aus dem Markt, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Medizinprodukt reklamiert wird, informiert er unverzüglich den HERSTELLER, damit dieser die ggf. erforderlichen Korrekturmaßnahmen einleiten kann. Der HÄNDLER wird alle dafür notwendigen Informationen über das Produkt sowie den Endverbraucher aus seinem Kundenregister dem HERSTELER zur Verfügung stellen.

14.4.8 Schwerwiegende Vorkommnisse und Rückruf
Der HÄNDLER teilt dem HERSTELLER unverzüglich mit, wenn der HÄNDLER der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Medizinprodukt des HERSTELLERS nicht der EU-MDR 2017/745 entspricht und/oder von dem Medizinprodukt eine schwerwiegende Gefahr ausgeht.
(Der HÄNDLER ist laut der EU-MDR 2017/745 verpflichtet alle Beschwerden und Berichte seitens Angehöriger der Gesundheitsberufe, der Patienten oder Anwender über schwerwiegende Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem vom HERSTELLER bezogenen Medizinprodukten unverzüglich an den HERSTELLER weiterzuleiten.)
Der HÄNDLER arbeitet mit dem HERSTELLER sowie mit den zuständigen Behörden zusammen, um sicherzustellen, dass bei Bedarf die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Der HÄNDLER verpflichtet sich, der zuständigen Behörde auf Ersuchen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die dem HÄNDLER vorliegen und die für den Nachweis der Konformität des vom HERSTELLER bezogenen Medizinprodukts erforderlich sind.
Der HÄNDLER informiert den HERSTELLER unverzüglich über das Ersuchen der zuständigen Behörde. Der HERSTELLER arbeitet eng mit dem HÄNDLER zusammen, um das Ersuchen der zuständigen Behörde so schnell es geht zu bearbeiten. Entsprechende bzw. angefragte Informationen können dann direkt vom HERSTELLER an die zuständige Behörde zur Verfügung gestellt werden.
Der HÄNDLER kooperiert mit den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit den vom HERSTELLER bezogenen Produkten verbunden sind und die er auf dem Markt bereitgestellt hat. Der HÄNDLER stellt einer zuständigen Behörde auf Ersuchen unentgeltliche Proben des Produkts zur Verfügung oder gewährt ihr, sofern dies nicht praktikabel ist, Zugang zu dem Produkt.

(Der HÄNDLER ist laut der EU-MDR verpflichtet im Falle schwerwiegender Gefahr die zuständige Behörde, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), zu informieren. Der HERSTELLER verpflichtet sich den HÄNDLER in diesem Fall zu unterstützen und dabei bei der Übermittlung der genauen Angaben zur Nichtkonformität und zu bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen ausschlaggebend zu helfen.)

Auf Ersuchen der zuständigen Behörde darf der HÄNDLER alle Informationen und Unterlagen nach Rücksprache mit dem HERSTELLER an diese aushändigen, sofern die dem HÄNDLER vorliegenden Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität eines vom HERSTELLER bezogenen Medizinproduktes erforderlich sind. Dabei kooperieren HERSTELLER und HÄNDLER eng miteinander. So stellt der HERSTELLER nach Aufforderung dem HÄNDLER oder der zuständigen Behörde auf Anfrage die erforderlichen Informationen zur Verfügung. Der HÄNDLER verpflichtet sich den HERSTELLER unverzüglich über die ausgehändigten Informationen und Unterlagen an die zuständige Behörde zu unterrichten.

 

15. UNTERLAGEN FÜR WERBUNG
Wird dem Besteller Werbematerial zur Verfügung gestellt, so sind die dem Besteller mitgeteilten Nutzungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Bestimmungen als Vertragsbestandteile einzuhalten. Der Besteller ist nicht befugt, das Werbematerial an Dritte zu deren Nutzung weiterzugeben. Wir behalten uns vor, das zur Verfügung gestellte Werbematerial jederzeit zurückzufordern. Die Verwendung unserer Marken, Bilder oder Abbildungen unserer Produkte in Werbematerialien ist vorab schriftlich mit uns abzustimmen.

 

16. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
16.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Republik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Weiterverweisungen zu anderen Rechtsordnungen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, wie insbesondere für Lieferung und Zahlung ist Flensburg. Wir sind berechtigt, Ansprüche auch am Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.

 

17. UNGÜLTIGKEIT VON KLAUSELN
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen.
Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.


(Stand: Oktober 2024)